Ordonnanzgewehr
Der Begriff Ordonnanzwaffe ist nicht mit dem in der deutschen Sprache verwendeten Begriff Dienstwaffe oder dem im englischen Sprachgebrauch verwendeten Begriff Service Weapon gleichzusetzen, da die Begriffe im deutschen und englischen Sprachraum auch beispielsweise die Waffen der Polizei-, Ordnungs- und Justizbediensteten etc. einschließen. Auch bei privaten Sicherheitsunternehmen mit nicht hoheitlichen Aufgaben wird der Begriff Dienstwaffe verwendet.
Deutsche Schützenverbände differenzieren entsprechend ihren Sportordnungen deshalb meist in Dienstrevolver und Dienstpistolen sowie Ordonnanzgewehre, da Faustfeuerwaffen oft sowohl bei Militär und Polizei eingeführt werden, Gewehre aber vornehmlich beim Militär. Der Verband Deutscher Schützenbund (DSB) definiert innerhalb seiner Sportordnung die zum sportlichen Ordonnanzschießen zugelassenen Waffen.
Quelle: Wikipedia
Disziplin Ordonnanzgewehr 100m
- Waffe: zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden, der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen, Einzellader, Unterhebelrepetierer und Selbstlader sind nicht zugelassen
- Munition: handelsübliche, auch wieder geladene Zentralfeuerpatronen
- Scheiben: Breite des Ringes 10 = 50 mm, der Ringe 1 bis 9 = je 25 mm
- Entfernung: 100 m
- Anschlag: liegend freihändig - stehend freihändig, im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden
- Programme: 40 Schuss bestehend aus zwei Serien liegend à 10 Schuss und aus zwei Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)
Quelle: Deutscher Schützenbund, Sportordnung (Auszug)